Dienstgeberabgabe bis 2023

Regelung bis Ende 2023:

Werden für eine Dienstgeberin bzw. einen Dienstgeber mehrere geringfügig Beschäftigte tätig, so ist die Summe der monatlichen allgemeinen Beitragsgrundlagen (ohne Sonderzahlungen) dieser Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer sowie freien Dienstnehmerinnen und freien Dienstnehmer im Kalendermonat zu ermitteln.

Übersteigt die sich ergebende Summe das Eineinhalbfache der monatlichen Geringfügigkeitsgrenze (2023: € 751,37), hat die Dienstgeberin bzw. der Dienstgeber zusätzlich zum Unfallversicherungsbeitrag in der Höhe von 1,10 (bis 2022 1,2) Prozent eine pauschalierte Dienstgeberabgabe in der Höhe von 16,40 Prozent (Krankenversicherung 3,85 Prozent und Pensionsversicherung 12,55 Prozent) zu entrichten.

Beitragsgrundlage für die Dienstgeberabgabe ist die Summe aller Entgelte (einschließlich der Sonderzahlungen nach § 49 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz) der geringfügig beschäftigten Personen.

Diese Abgabe hebt der Krankenversicherungsträger (z.B. ÖGK) ein.