HOMEOFFICE

Homeoffice – arbeitsrechtliche Definition

Arbeit im Homeoffice liegt vor, wenn  Dienstnehmer regelmäßig Arbeitsleistungen in der Wohnung erbringen (§ 2h Abs. 1 Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz – AVRAG). Als Wohnung gilt auch ein Wohnhaus, ein Nebenwohnsitz sowie der Wohnsitz naher Angehöriger oder einer Lebensgefährtin bzw. eines Lebensgefährten. 

Außerhalb dieser Bereiche liegende berufliche Aktivitäten (zum Beispiel in einem Kaffeehaus) fallen hingegen nicht unter den Begriff Homeoffice.

Arbeit im Homeoffice ist einvernehmlich zu vereinbaren. Aus Beweisgründen erfolgt dies idealerweise schriftlich, wie auch gesetzlich geregelt.

Beendigung / Kündigung

Die Homeoffice-Vereinbarung kann aufgrund der gesetzlichen Bestimmungen nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes (wenn sich zum Beispiel die betrieblichen Erfordernisse wesentlich ändern) unter Einhaltung einer Frist von einem Monat zum Letzten eines Kalendermonates gelöst werden. Daher empfehlen wir dringend eine Befristung und / oder eine Kündigungsregelung. (§ 2h Abs. 2 und 4 AVRAG). 

Digitale Arbeitsmittel

Die für das regelmäßige Arbeiten im Homeoffice erforderlichen digitalen Arbeitsmittel (zum Beispiel IT-Hardware und Software, Internetverbindung, Diensthandy) sind von der Dienstgeberin bzw. dem Dienstgeber bereitzustellen. Davon kann durch Vereinbarung abgewichen werden, wenn die Dienstgeberin bzw. der Dienstgeber die angemessenen und erforderlichen Kosten für die von der Dienstnehmerin bzw. vom Dienstnehmer zwecks Erbringung der Arbeitsleistung zur Verfügung gestellten digitalen Arbeitsmittel trägt. Eine pauschale Abgeltung ist ebenfalls zulässig. 

Die arbeitsrechtlichen Rahmenbedingungen traten mit 01.04.2021 in Kraft.

Abgabenrechtliche Regelungen

Rückwirkend ab 01.01.2021 ist der Wert der digitalen Arbeitsmittel, die die Dienstgeberin bzw. der Dienstgeber der Dienstnehmerin bzw. dem Dienstnehmer für die berufliche Tätigkeit unentgeltlich überlässt, steuer- und beitragsfrei. 

Dies gilt auch für das Homeoffice-Pauschale. Hier gelten folgende Bestimmungen:

  • Das Homeoffice-Pauschale kann bis zu 3,00 Euro pro Homeoffice-Tag steuer- und beitragsfrei gewährt werden.
  • Ein Homeoffice-Tag liegt vor, wenn die berufliche Tätigkeit auf Grund einer getroffenen Vereinbarung ausschließlich in der Wohnung ausgeübt wird.
  • Dies gilt auch für Teilzeitbeschäftigte. Eine Aliquotierung des abgabenbefreiten Homeoffice-Pauschales entsprechend der jeweiligen Arbeitszeit ist somit nicht vorzunehmen.
  • Kein begünstigter Homeoffice-Tag liegt allerdings vor, wenn die Tätigkeit nur zum Teil in der Wohnung und anschließend im Büro oder im Außendienst erbracht wird. Auch ein kurzer Gang zur Post ist bereits schädlich!
  • Das Pauschale ist für höchstens 100 Tage im Kalenderjahr steuer- und beitragsfrei. Maximal sind somit höchstens 300,00 Euro pro Kalenderjahr begünstigt.
  • Übersteigt das ausgezahlte Homeoffice-Pauschale insgesamt den Betrag von 300,00 Euro pro Kalenderjahr, unterliegt der übersteigende Teil der Steuer- und Beitragspflicht.
  • Wird das Pauschale nicht ausgeschöpft, kann die Dienstnehmerin bzw. der Dienstnehmer die Differenz auf bis zu maximal 300,00 Euro selbst als Werbungskosten in der Arbeitnehmerveranlagung geltend machen (= Differenzwerbungskosten). Sozialversicherungsrechtlich hat dies keine Folgen.
  • Die Anzahl der Homeoffice-Tage muss am Lohnkonto und auf dem Lohnzettel Finanz angegeben werden.

Arbeitsunfälle

Die befristete Regelung, dass Unfälle im Homeoffice Arbeitsunfälle darstellen, wird ins Dauerrecht übernommen. 

Der Unfallversicherungsschutz besteht nicht nur innerhalb der Wohnung, sondern auch bei Wegunfällen. Dazu zählen unter anderem Unfälle, die sich auf dem Weg vom oder zum Homeoffice in die Arbeitsstätte, zu einem Arzttermin oder zu einer Interessensvertretung, ereignen. Geschützt sind auch die Wege vom oder zum Homeoffice, wenn man beispielsweise die Kinder in den Kindergarten, zur Schule oder in eine Tagesbetreuung bringt.

Diese Regelung trat rückwirkend mit 11.03.2020 in Kraft. 

Auslauf der Regelung

Ursprünglich war ein Auslaufen per Ende 2023 geplant, die Regelungen wurden nunmehr in Dauerrecht übernommen!

 

Quelle: ÖGK, WIFI