Der Gesetzgeber ermöglicht es Dienstgebern Zuschüsse zur Kinderbetreuung steuer- sozialversicherungsfrei zu leisten.
- Die Auszahlung des Zuschusses muss entweder
- direkt an die Betreuungsperson
- direkt an die Kinderbetreuungseinrichtung
- in Form von Gutscheinen, die nur bei institutionellen Kinderbetreuungseinrichtungen eingelöst werden können, oder
- – seit 1.1.2024 – durch ganz oder teilweisen Ersatz nachgewiesener Kinderbetreuungskosten an den Arbeitnehmer erfolgen.
In welcher Höhe?
Bis € 2.000,00 pro Kind und Kalenderjahr.
Welche Voraussetzungen bestehen?
Der Zuschuss muss an alle Arbeitnehmer oder bestimmte Gruppen, zB Alleinerzieher, Innendienstmitarbeiter mit Kindern bis zum 14. Lebensjahr usw. gewährt werden. Eine Gruppenbildung ist nach dem Zweck der Bestimmung sowohl nach betrieblichen
als auch nach sozialen Kriterien möglich, zB Alleinerzieherinnen.
Welche Kinder sind von der Begünstigung betroffen?
Nur für Kinder, für die dem Arbeitnehmer selbst der Kinderabsetzbetrag für mehr als 6 Monate zusteht, § 106 Abs 1 EStG.
Und, seit 1.1.2024, am Beginn des Kalenderjahres das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet ist (bis dahin 10. Lebensjahr)
Welche Einrichtungen sind begünstigt?
Öffentliche oder private institutionelle Bildungseinrichtung nach landesgesetzlichen
Vorgaben, das sind u.a.
- Kinderkrippen
- Kindergärten
- Horte
- Tagesheimstätten
- elternverwaltete Kindergruppen
oder durch eine pädagogisch qualifizierte Person,
- mindestens 18 Jahre alt mit einer
- mindestens 35-stündigen Ausbildung,
Haushaltszugehörige Angehörige sind ausgenommen.
Formalitäten
Das Formular L 35 ist zum Lohnkonto zu nehmen.
Darin sind seitens des Arbeitnehmers u.a. die Daten des Kindes, eine Bestätigung
über das Zustehen des Kinderabsetzbetrages und über kein gleichzeitiges Bestehen eines Zuschusses eines anderen Arbeitgebers zu erklären.
Eine Änderung der Verhältnisse ist binnen Monatsfrist zu melden.
Sonstiges
Bei unterjährigem Arbeitgeberwechsel kann nur der Differenzbetrag auf die € 2.000,- steuerfrei geleistet werden. Wird ein Kostenersatz für Zeiträume nach Beendigung des Dienstverhältnisses geleistet, liegt steuerpflichtiger Arbeitslohn vor, soweit keine Rückerstattung durch den Arbeitnehmer erfolgt.
Im Fall einer Karenzierung oder eines Präsenzdienst kann ein Zuschuss, bei aufrechtem Arbeitsverhältnis, weiter steuerfrei gewährt werden.
Eine Gehaltsumwandlung gegen Zuschuss zur Kinderbetreuung ist nicht möglich.