Mitarbeiterprämie im Jahr 2025

Die für das Kalenderjahr 2025 neu geregelte Mitarbeiterprämie löst die Mitarbeiterprämie 2024 und die Teuerungsprämie der Kalenderjahre 2022 und 2023 ab. Die Mitarbeiterprämie muss nicht mehr auf Basis einer lohngestaltenden Vorschrift (zB Kollektivvertrag) erfolgen. 

Die Mitarbeiterprämie ist mit € 1.000,– betraglich begrenzt.

Bei der Mitarbeiterprämie muss es sich um eine zusätzliche Zahlung handeln, die üblicherweise bisher nicht gewährt wurde. In den Kalenderjahren 2022 und 2023 gewährte Teuerungsprämien oder die Mitarbeiterprämie 2024 stellen keine Zahlung dar, welche bisher üblicherweise gewährt wurde. Belohnungen auf Grund von bisherigen Leistungsvereinbarungen sind nicht steuer- und beitragsfrei. 

Im Gegensatz zu den Vorjahren ist die Mitarbeiterprämie nicht mehr SV-frei, auch fallen Lohnnebenkosten wie DB, DZ oder Kommunalsteuer an. Die Steuerfreiheit bezieht sich damit nurmehr auf die Lohnsteuer!

Aus Sicht der Sozialversicherung können die Mitarbeiterprämien laufender Bezug oder eine Sonderzahlung sein. 

Werden im Kalenderjahr 2025 sowohl eine Gewinnbeteiligung gemäß § 3 Abs. 1 Z 35 EStG 1988 als auch eine Mitarbeiterprämie ausbezahlt, sind diese nur insofern steuerfrei, als sie insgesamt den Betrag von 3.000,00 Euro pro Jahr nicht übersteigen. Wird diese Summe überschritten, unterliegt der übersteigende Betrag der Lohnsteuer- und Beitragspflicht. 

Es besteht kein Gruppenerfordernis, eine unterschiedliche Behandlung von Mitarbeitern muss aber betrieblich begründet sein.

Hinweis: Die Mitarbeiterprämie kann auch geringfügig Beschäftigten und Teilzeitkräften in vollem Ausmaß ausbezahlt werden. 

Quelle: ÖGK