Au-pair-Kräfte

Au-pair-Kräfte sind als „klassische“ Dienstnehmer zur Sozialversicherung anzumelden, da sie grundsätzlich in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt tätig werden. 

Au-pair-Kräfte sind Personen, die 

  • mindestens 18 und höchstens 28 Jahre alt und keine österreichischen Staatsbürger sind,

  • sich zum Zweck einer Au-pair-Tätigkeit, die der Vervollkommnung der Kenntnisse der deutschen Sprache und dem Kennenlernen der österreichischen Kultur dient, in Österreich aufhalten,

  • eine dem Hausgehilfen- und Hausangestelltengesetz unterliegende und höchstens zwölf Monate dauernde Beschäftigung im Haushalt einer Gastfamilie ausüben,

  • in die Hausgemeinschaft aufgenommen sind und

  • im Rahmen ihres Beschäftigungsverhältnisses Kinder der Gastfamilie betreuen.

Entgelt

Folgende Bezüge bzw. Entgeltbestandteile von Au-pair-Kräften unterliegen nicht der Beitragspflicht: 

  • der Wert der vollen freien Station samt Verpflegung (€ 196,20 monatlich) sowie

  • jene Beträge, die der Dienstgeber für den privaten Krankenversicherungsschutz und für die Teilnahme an Sprachkursen und kulturellen Veranstaltungen der Au-pair-Kraft aufwendet.

Im Regelfall kommt es durch die Beitragsfreiheit dieser Bezüge in Verbindung mit einer Herabsetzung der wöchentlichen Arbeitszeit in den Au-pair-Verträgen dazu, dass das beitragspflichtige Entgelt die Geringfügigkeitsgrenze (2024: EUR 518,44; 2025EUR 551,10 monatlich) nicht übersteigt.

Das Entgelt selbst ist nach dem jeweiligen Mindestlohntarif für Au-Pair-Kräfte zu bemessen. Den Mindestlohntarif finden Sie auf der Website des Bundesministeriums für Arbeit und Wirtschaft (BMAW). 

Ab dem 1.1.2024 beträgt der Mindestlohn EUR 518,44 für eine Arbeitszeit von 18 Wochenstunden inklusive Arbeitsbereitschaft.
 
Die Bestimmungen des Betrieblichen Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetzes (BMSVG) sind auch auf Au-pair-Kräfte anzuwenden.

Au-Pair-Kräfte haben Anspruch auf ein Weihnachtsgeld und ein Urlaubsgeld. Letzteres berechnet sich nach den Hausangestelltengesetz (2 Monatsgehälter).

Beschäftigtengruppe

Geringfügig beschäftigte Au-pair-Kräfte sind in der jeweiligen Beschäftigtengruppe als geringfügiger Arbeiter bzw. Angestellter zu melden. Wird die Geringfügigkeitsgrenze überschritten, gelten die Beschäftigtengruppen für Hausgehilfen bzw. Hausangestellte. Beiträge zur Betrieblichen Vorsorge (BV-Beiträge) sind in der Höhe von 1,53 % zu entrichten.
 
 Informieren Sie sich bitte auch beim Arbeitsmarktservice (AMS) und dem jeweiligen Magistrat (bzw. der Bezirkshauptmannschaft), an welche Bedingungen die Beschäftigung zusätzlich geknüpft ist („Anzeigebestätigung“ des AMS, Aufenthaltsbewilligung etc.). 

Quelle: GKK, NÖDIS
Stand: 1.1.2024 (überarbeitet)