Alle Jahre wieder stellt sich gegen Ende des Jahres die Frage, ob bzw. bis zu welcher Höhe vom Betrieb für die Mitarbeiter veranstalteten Weihnachtsfeiern und dabei verteilte Geschenke steuer- und beitragsfrei sind.
Wann sind diese steuer- und beitragsfrei?
Betriebsveranstaltungen
Betriebsveranstaltungen sind Veranstaltungen auf betrieblicher Ebene mit gesellschaftlichem Charakter. Sie zielen u. a. darauf ab, den Kontakt untereinander und damit das Betriebsklima zu fördern. Die Teilnahme muss allen Arbeitnehmern offenstehen.
Die Kosten der Teilnahme an Betriebsveranstaltungen, die für den Arbeitnehmer einen geldwerten Vorteil darstellen, sind bis zu einem Betrag von höchstens € 365,00 jährlich pro Mitarbeiter von den Lohnabgaben und der Sozialversicherung befreit. Es handelt sich um einen Freibetrag, der auch dann, wenn mehr als € 365,00 für eine Betriebsveranstaltung pro Mitarbeiter aufgewendet werden, bis zu dieser Höhe steuer- und beitragsfrei bleibt.
Als Betriebsveranstaltungen gelten alle Firmenveranstaltungen eines Jahres, wie beispielsweise
Weihnachtsfeiern,
Betriebsausflüge und
kulturelle Veranstaltungen.
Keine Betriebsveranstaltung
Nicht als Betriebsveranstaltung gilt die Bevorzugung einzelner Mitarbeiter, wie etwa
die Ehrung eines einzelnen Jubilars,
die Verabschiedung eines einzelnen Mitarbeiters oder
der Empfang eines Mitarbeiters anlässlich eines runden Geburtstages.
Auch produktionstechnische oder ähnliche Jubiläen zählen nicht zu den beitragsfreien Betriebsveranstaltungen.
Geschenke
Darüber hinaus gelten grundsätzlich Geschenke (z. B. Weihnachtsgeschenke) bis zu einem Freibetrag von jährlich € 186,00 je Mitarbeiter als steuer- und beitragsfreie Sachzuwendung. Es sind die Kosten sämtlicher Geschenke innerhalb eines Kalenderjahres zusammenzurechnen. Ein diese Grenze übersteigender Mehrbetrag ist sozialversicherungs- und lohnsteuerpflichtig.
Die Sachzuwendungen dürfen keine individuelle Entlohnung darstellen, sondern müssen eine generelle Zuwendung an die Mitarbeiter aus einem bestimmten Anlass (z. B. Weihnachten) sein. Die Abhaltung einer Betriebsveranstaltung (z. B. Weihnachtsfeier) ist für die Steuerfreiheit der Sachzuwendung nicht erforderlich.
Beitragsfrei sind Jubiläumsgeschenke aus Anlass eines 20-, 25-, 30-, 35-, 40-, 45- oder 50-jährigen Dienstnehmerjubiläums bzw. eines 20-, 25-, 30-, 40-, 50-, 60-, 70-, 75-, 80-, 90-, 100-jährigen etc. Firmenjubiläums.
Was gilt als Geschenk?
Bei den Sachzuwendungen darf es sich grundsätzlich nur um solche Geschenke handeln, die nicht in Bargeld abgelöst werden können. Bargeldzuwendungen gelten immer als beitrags- und steuerpflichtiges Entgelt.
Beispiele für Sachzuwendungen:
Weinflaschen,
Geschenkpäckchen,
Gutscheine,
Geschenkmünzen,
Goldmünzen und Golddukaten und
Autobahnvignetten.
Bei Goldmünzen und Golddukaten (z. B. Philharmoniker-Münzen) steht der Goldwert im Vordergrund und daher werden diese auch als Sachzuwendungen anerkannt.
Auch ohne besondere Betriebsfeier wird z. B. die Verteilung und Übergabe von Weihnachtsgeschenken als Betriebsveranstaltung angesehen. Es genügt bereits, wenn die Übergabe der Geschenke der eigentliche Anlass und Inhalt der Veranstaltung ist.
Quelle: ÖGK, NÖDIS