Das Service-Entgelt für die e-card fällt für alle Personen an, die am 15.11. in einem krankenversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis stehen. Für 2024 ist somit am 15.11.2024 ein Service-Entgelt in Höhe von € 13,80 fällig.
Das Service-Entgelt ist für folgende Personen vom Dienstgeber einzuheben:
Dienstnehmer, freie Dienstnehmer, Lehrlinge, Personen in einem Ausbildungsverhältnis.
Dienstnehmer, die auf Grund einer Arbeitsunfähigkeit mindestens die Hälfte ihres Entgeltes vom Dienstgeber fortgezahlt bekommen.
Bezieher einer Ersatzleistung für Urlaubsentgelt oder Kündigungsentschädigung.
Folgende Personengruppen sind von der Einhebung des Service-Entgeltes ausgenommen:
Geringfügig beschäftigte Dienstnehmer.
Dienstnehmer, die am Stichtag zum 15.11. keine Bezüge erhalten (z. B. bei Wochenhilfe, Karenz nach dem Mutterschutzgesetz 1979/Väter-Karenzgesetz, Präsenzdienst bzw. Zivildienst).
Dienstnehmer, die auf Grund einer Arbeitsunfähigkeit weniger als die Hälfte ihres Entgeltes vom Dienstgeber fortgezahlt bekommen.
Personen, von denen bekannt ist, dass sie bereits im ersten Quartal des nachfolgenden Kalenderjahres auf Grund eines Pensionsantrittes von der Pflichtversicherung in der Krankenversicherung abgemeldet werden.
Meldung und Abfuhr
Im Selbstabrechnerverfahren ist das Service-Entgelt mittels monatlicher Beitragsgrundlagenmeldung (mBGM) für November an den zuständigen Krankenversicherungsträger zu melden und mit den übrigen Sozialversicherungsbeiträgen für November bis spätestens 15.12. (15.12.2024) abzuführen.
Quelle: ÖGK, NÖDIS