Mitarbeiterprämie im Jahr 2026

Die Gewährung einer (zusätzlichen) Prämie an Mitarbeiter ist für 2026 leider nicht mehr sehr attraktiv oder einfach umsetzbar.

Die Begünstigung gilt für Mitarbeiterprämien, die im Zeitraum von Juli bis Dezember 2026 gewährt werden. Zahlungen aus dem ersten Halbjahr 2026 fallen grundsätzlich nicht unter diese Regelung.

Voraussetzung ist, dass die Mitarbeiterprämie aufgrund einer lohngestaltenden Vorschrift ausbezahlt wird. Dafür kommt insbesondere eine Regelung in einem Kollektivvertrag oder in einer entsprechend zulässigen Betriebsvereinbarung infrage.

Die Mitarbeiterprämie muss zusätzlich zum bisher üblichen Arbeitslohn gewährt werden. Sie darf daher keine bereits bestehende Lohn- oder Gehaltszahlung ersetzen. Eine befristete Prämie anstelle einer Lohnerhöhung kann jedoch begünstigt sein, wenn die übrigen Voraussetzungen erfüllt sind.

Die Steuerfreiheit gilt nur für die Lohnsteuer. Die Mitarbeiterprämie ist grundsätzlich sozialversicherungspflichtig und unterliegt auch der Kommunalsteuer, dem Dienstgeberbeitrag sowie dem Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag.

Die Mitarbeiterprämie erhöht das Jahressechstel nicht und wird auf das Jahressechstel nicht angerechnet. Sozialversicherungsbeiträge des Mitarbeiters, die auf die steuerfreie Prämie entfallen, dürfen nicht als Werbungskosten von der Lohnsteuerbemessungsgrundlage abgezogen werden.

Wird im Jahr 2026 zusätzlich eine steuerbegünstigte Gewinnbeteiligung ausbezahlt, dürfen Mitarbeiterprämie und Gewinnbeteiligung gemeinsam höchstens 3.000 Euro steuerfrei bleiben. Davon können höchstens 500 Euro auf die Mitarbeiterprämie entfallen.

Für die korrekte Abrechnung sind insbesondere die zugrunde liegende lohngestaltende Vorschrift, der persönliche Geltungsbereich, die zusätzliche Gewährung, der Auszahlungszeitraum und die Behandlung von Sozialversicherung und Lohnnebenkosten zu prüfen. Beträge, die die steuerfreien Grenzen überschreiten oder die Voraussetzungen nicht erfüllen, sind nach dem Einkommensteuertarif zu versteuern.

Rechtsgrundlage: § 124b Z 478 lit. f EStG in Verbindung mit § 68 Abs. 5 Z 5 oder 6 EStG. 

Hinweis: Die Mitarbeiterprämie kann auch geringfügig Beschäftigten und Teilzeitkräften in vollem Ausmaß ausbezahlt werden. 

Quelle: Linde